Wer Kinder außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgeld länger als 3 Monate betreuen will, gedarf gemäß § 43 SGB VIII der Erlaubnis. Diese wird vom Kreisjugendamt erteilt.
Solo-Selbstständig, sozialer Dienstleister, Zusammenschluss oder Anstellung?
Sie können entscheiden, ob Sie ausschließlich selbständige Dienste (= Solo-Selbständig) den Sorgeberechtigten anbieten möchten, eine öffentlich geförderte Dienstleistung (= sozialer Dienstleister) alleine oder zu zweit (= Zusammenschluss) anbieten oder sich anstellen lassen möchten. (Arbeitgeber= Anstellungsträger)
Mit einer gültigen Pflegeerlaubnis können Kindertagespflegepersonen bis zu 5 Kinder gleichzeitig betreuen und in Schleswig-Holstein bis zu 10 Kinder unter Vertrag nehmen. Eine Qualifizierung, eine Geeignetheit der Person sowie eine Abnahme der Räume ist Voraussetzung der Zulassung (SGB VIII §43). Die Dienstleistungs-Varianten unterliegen der Aufsicht des Jugendamtes. Welche Vorraussetzungen erfüllt werden müssen, um eine Kindertagespflegeperson zu werden finden Sie in der jeweils gültigen Fassung der "Satzung des Kreises Pinneberg für Kindertagespflege".
Soziale Dienstleister Die Kindertagespflegeperson schließt mit den Sorgeberechtigten und dem Fachdienst einen Antrag/Vertrag ab und erhält eine laufende Geldleistung in Form eines Anerkennungsbetrages, Sachkosten und anteiligen Versicherungsleistungen (SGB VIII §23) vom örtlichen Träger der Jugendhilfe, die in Satzungen geregelt sind (Verpflegungs- u. Ausflugspauschalen werden direkt von den Sorgeberechtigten eingezogen). Das Risiko der Einnahmen von Elternbeiträgen trägt der örtliche Träger der Jugendhilfe. Sorgeberechtigte bekommen Nachlässe durch geregelte Elternbeiträge (SGB VIII §90). Diese sind bei den Fachdiensten im Bürgerinformationssystem einzusehen.
Solo-Selbständige Die Solo-Selbstständige Kindertagespflegeperson vereinbart ausschließlich mit den Sorgeberechtigten einen Betreuungsvertrag. Das Betreuungsentgeld und weiteres wird den Sorgeberechtigten zu 100% in Rechnung gestellt. Das Kind hat keinen öffentlich rechtlichen Versicherungsschutz über die Unfallkasse und muss privaten Unfallversicherungsschutz haben. Dies muss vor Betreuung sichergestellt sein.
Beide Dienste lassen sich kombinieren.
Mit oder ohne Vermittlungs-/Fachberatungsstelle (= Freier Träger der Jugendhilfe)?
Jede Kindertagespflegeperson, die im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis ist, arbeitet grundsätzlich mit dem Fachdienst für Jugend und Bildung des jeweiligen Landkreises zusammen. Über eine Kooperation mit einem freien Träger der Jugendhilfeentscheidet die Kindertagespflegeperson.
SGB VIII §23: "Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von SGB VIII § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben grundsätzlich Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege." Die bundesgesetzliche Regelung bleibt verpflichtend beim örtlichen Träger der Jugendhilfe, unabhängig davon, ob er sich eines freien Trägers der Jugendhilfe bedient.
Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Fachberatung bei einem freien Träger der Jugendhilfe im Kreis Pinneberg enthält die Satzung nur im Rahmen der "Erlaubniserteilung". Jede Kindertagespfllegeperson Fachberatungen und Vermittlungsleistungen dahingehend in Anspruch nehmen, wo sie dies möchte. Werbeeinträge können kostenlos im KiTa-Portal Schleswig-Holstein aktiviert werden. In der KiTa-DatenbankVerordnung SH sind die Leistungen geregelt.
Zusammenschlüsse
Die KitaRefrom bietet den Rechtsanspruch aus Zusammenschlüsse von zwei Kindertagespflegepersonen, die in einer Immobilie, jedoch in getrennten "Räumen" ihre pädagogischen Leistungen anbieten. Dies ist mit einigen Auflagen verbunden. Bitte keine Räume anmieten, bevor die Fachberatung (öffentlicher o. freier Träger) diese gesehen hat.
Großtagespflegestellen sind in Schleswig-Holstein nur mit einer gültigen Betriebserlaubnis für Kita möglich (SGB VIII §45).
Anstellungsträger/Angestellte (= angestellte Fachkraft) Wer darf Anstellungsträger sein? Es handelt sich hier um Privathaushalte oder juristische Personen wie: e.V., GbR (z.B. zwei Kindertagespflegepersonen) oder weitere Unternehmensformen. Wird eine KTPP angestellt, sind hierbei alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Rechts zu beachten (Mindestlohn, Mutterschutz, Versicherungsschutz, Vertragsrechte...). Der örtliche Träger der Jugendhilfe stellt dem Anstellungsträger gemäß KiTa-Reform für die Entlohnung Mindestfördersätze und für die Schaffung von Betreuungsplätzen (jeweils aktuelle Landesregelung) "Investitionskosten-Zuschüsse" nach Antrag zur Verfügung. Die Fachberatung erteilt hierzu Auskünfte.
Der Landkreis Tübingen hat zum Anstellungsverhältnis umfassende Informationen ins www.Netz gestellt. (Zahlenwerte sind regional nicht übertragbar)